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Wissenschaftliche Veröffentlichungen

Journalistische Veröffentlichungen im Volltext finden Sie auf
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Auswahl

Monographien

Selbstbestimmungsrecht und Einwilligungsfähigkeit

Der Abbruch der künstlichen Ernährung bei Patienten im vegetative state im Rechtsvergleich: Der Kemptener Fall und die Verfahren Cruzan und Bland

Mabuse Verlag 2004, 310 Seiten

In der aktuellen Debatte um Sterbehilfe und Patientenautonomie am Lebensende betonen die meisten Autoren, dass das Selbstbestimmungsrecht der Patienten gestärkt werden müsse. Diese Studie zeigt am Beispiel der künstlichen Ernährung von Wachkoma-Patienten, dass dieser Ansatz zu kurz greift und sogar fatale Konsequenzen haben kann, weil immer noch diskriminierende Vorstellungen über Behinderung die Debatte über den Abbruch von Behandlungen und das Leben und Sterben in Würde prägen. Gefährlich ist es vor allem, wie die Analyse der US-amerikanischen, englischen und deutschen Rechtsprechung ergibt, wenn Angehörige oder Betreuer auf Basis einer "mutmaßlichen Einwilligung" so entscheiden wie der Betroffene angeblich selbst entscheiden würde. Vormundschaftsgerichte können die erforderliche Kontrolle, die den Schutz des Lebens auch von Menschen sicherstellen könnte, deren Tod vielen als "Erlösung" erscheint, nicht leisten: Teilweise haben die Richter selbst diskriminierende Vorstellung von Behinderung und gehen deswegen zu schnell von Kommunikationsunfähigkeit und fehlenden Lebensinteressen der Patienten aus, teilweise haben sie unzureichende Möglichkeiten, zu ermitteln, was der Mensch um dessen Leben es geht selbst gewollt haben würde. Um zu verhindern, dass gerade Schwerstbehinderte, die sich nicht selbst artikulieren können, einer neuen Euthanasie zum Opfer fallen, wird in der Arbeit ein bedürfnisorientierter Entscheidungsstandard, der in solchen kritischen Entscheidungssituationen bei nicht-einwilligungsfähigen Menschen nicht ein abstraktes und nicht mehr zu verwirklichendes Selbstbestimmungsrecht, sondern eine umfassende Analyse der Bedürfnisse des Menschen zur Grundlage macht. In der Arbeit werden die Empfehlungen der "Kutzer-Kommission" des Bundesjustizministeriums und die Entscheidung des 12. Zivilsenats des BGH zu Sterbehilfe einbezogen und kritisch diskutiert.

Was den Menschen zum Menschen macht

Eine Gesprächsreihe zur Bioethik-Diskussion

Lit Verlag 2003, 128 Seiten. Zusammen mit Walter Schweidler (Hg.)

Die Menschheit wächst angeblich global zusammen, aber zugleich spaltet sie sich radikal. Menschliches Leben wird zum Rohmaterial für Heil- und Forschungszwecke. Wird die Frage, was den Menschen zum Menschen macht, zu einer Sache politischer Entscheidungen und ökonomischer Kosten-Nutzen-Rechnung oder bleibt die Antwort unserer Willkür entzogen? Um dieses Thema wird in einer Reihe von Gesprächen anhand konkreter Entscheidungsfälle aus philosophischer, politischer und medizinischer Sicht kontrovers diskutiert.

Welt Macht Recht

Konflikte im internationalen System nach dem Kosovo-Krieg

Konkret Literatur Verlag 2000, 176 Seiten

In diesem Gesprächsband, der auf einer Serie des Deutschlandfunks basiert, wird mit namhaften JuristInnen, PolitologInnen und Soziologen aus Großbritannien, der Schweiz und Deutschland über die Grenzen des Völkerrechts diskutiert, Konflikte in einer Welt zu regulieren, die durch die Politik der NATO-Staaten und deren Vormacht USA bestimmt wird. Dabei wird der Blick nicht nur auf militärpolitisch-konfliktträchtige Bereiche gelenkt, sondern auch auf die Arbeitsweise der Welthandelsorganisation (WTA), auf den wachsenden Einfluss der Nichtregierungsorganisationen (NGO) und auf neue Institutionen wie das Internationale Kriegsverbrechertribunal. Die Gespräche werden durch kurze Aufsätze über die jeweiligen Problemfelder eingeleitet. Die GesprächspartnerInnen sind: Bruno Simma, Ernst-Otto Czempiel, Ingeborg Maus, Ernst-Ulrich Petersmann, Thomas Bruha, Christopher Greenwood, Peter Willets, John Groom, Carla del Ponte, Cherif Bassiouni.

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Texte in Sammelbänden

Recht und Geschlecht

Ein Plädoyer für die Anerkennung von Hermaphroditen

in: One `o One intersex, Ausstellungskatalog der Neuen Gesellschaft für Bildende Kunst, Berlin 2005, Seiten 128-136

Ausgehend von den Entscheidungen des Amtsgerichts München und des Landgerichts München I "Hermaphrodit" nicht als richtigen Eintrag im Geburtsbuch zuzulassen, wird hier auf Basis des Gleichheitsgrundsatzes entwickelt, warum eine rechtliche Anerkennung von "Hermaphroditen" als Geschlecht erforderlich ist. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob Geschlecht wirklich eine objektive biologische Kategorie ist, oder nicht vielmehr eine gesellschaftliche Norm, die auf biologischen Faktoren gründet. Da auch in anderen Bereichen Geschlecht kein unveränderlicher Zustand ist, sondern verändert werden kann, wie es beispielsweise das Transsexuellengesetz vorsieht, plädiert der Aufsatz für eine stärker an Selbstbestimmungsrecht orientierte, das strikte Zwei-Geschlechter-System verlassende Lösung.

Internationaler Strafgerichtshof

Instanz weltweiter Gerechtigkeit oder Instrument zur Durchsetzung politischer Interessen

in: Internationalisierung des Strafrechts - Fortschritt oder Verlust an Rechtsstaatlichkeit? Diskussion auf dem 27. Strafverteidigertag in Dresden, Jörg Arnold, Steffen Heinemann, Otto Lagodny, Steven Kay, Oliver Tolmein; Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen, Band 27, Berlin 2004, Seiten 21-41

In der kontroversen, zweistündigen Diskussion, deren Transkript hier abgedruckt wird, wird das Spannungsfeld zwischen Menschenrechtsschutz durch Strafrecht und internationaler politischer Intervention ausgelotet. Ein wichtiger Diskussionspunkt sind die Umstände des Milosevic-Verfahrens. Dabei spielen auch die Unterschiede zwischen dem auf Völkervertragsrechts basierenden neuen IStGH (Internationaler Strafgerichtshof) und dem vom UN-Sicherheitsrat eingerichteten ICTY (International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia) eine Rolle.

Strafrecht als Instrument zur Schaffung von Frieden

Das Beispiel des ICTY (International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia)

in: Humanitäres Völkerrecht, Nomos Verlag 2001, Seiten 493-513. Hasse/Müller/Schneider (Hg.)

In dem Aufsatz wird der Frage nachgegangen, welche spezifischen Aufgaben dem internationalen Strafrecht zugewiesen werden. Am Beispiel konkreter Entscheidungen des ICTY, insbesondere dem Fall Erdemovic, wird der Zusammenhang von politischer Zielsetzung, Strafzweckdiskussion und Dogmatik des internationalen Strafrechts erörtert. Dabei wird skeptisch vermerkt, dass die Zuweisung individueller Verantwortung, wie sie Kern eines aufgeklärten Strafrechts ist, und die auf Beeinflussung politischer und gesellschaftlicher Entwicklung setzende Idee des internationalen Strafrechts miteinander in Konflikt geraten.

Materielles Recht und virtueller Raum

Strafrecht, Strafprozeßrecht und Internet

in: Neue Medienumwelten - Zwischen Regulierung und alltäglicher Aneignung, Campus Verlag 1999, Seiten 144-158. Hebecker/Kleemann/Neymanns/Stauff (Hg.)

Das Internet schafft eine Vielzahl neuer strafrechtlicher und strafprozessualer Konfliktsituationen. Schon die Frage, wo bei einem Delikt, wie beispielsweise bei Volksverhetzung durch eine Webpage, der Tatort ist, ist heftig umstritten. Aber auch die Ermittlung der Polizei im Internet ist durch neue Probleme geprägt: Ist Cyberpatrolling nur eine unbedenkliche Sicherheitsmaßnahme, vergleichbar dem Schutzmann an der Ecke in der Großstadt, oder ist die Feststellung von Kommunikationsverhalten im Chatroom bereits ein polizeirechtlicher Eingriff? Der Aufsatz analysiert die Problemfelder im materiellen und prozessualen Bereich und gewichtet die neuen Probleme. Besonderes Gewicht legt der Aufsatz dabei darauf, die neue Eingriffqualität von Ermittlungsbefugnissen und die Ausweitung des materiellen Strafrechts aufzuzeigen.

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Aufsätze

Anmerkung zur Entscheidung des Amtsgerichts München 722 UR III 302/00, FamRZ 2002, 955

FamRZ (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht) 2002, Seiten 957-958

Der Beitrag kritisiert die Entscheidung des Amtsgerichts München einem Hermaphroditen, der im Geburtsbuch erst als Junge, dann als Mädchen eingetragen wurde, heute seine Eintragung als Hermaphrodit zu verweigern. Die Grundrechte eines Menschen werden verletzt, wenn ihm versagt wird, ihn so anzuerkennen, wer oder wie er ist - in diesem Fall eben ein Hermaphrodit, der weder Mann noch Frau ist.

Strafrechtliche Reaktionsmöglichkeiten auf rassistisch motivierte Gewaltdelikte

ZRP (Zeitschrift für Rechtspolitik) 2001, Seiten 315-319

Der Beitrag beschäftigt sich vor dem Hintergrund von Gesetzesentwürfen der Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern mit den Möglichkeiten der strafrechtlichen Reaktion auf rassistisch motivierte Gewaltdelikte. Im Rahmen der Diskussion wird auf die Entwicklung in den USA und die gegenwärtige Rechtslage in Deutschland verwiesen. Die von Brandenburg angeregte Einführung eines neuen Straftatbestandes der Körperverletzung aus niedrigen Beweggründen oder aus Hass wird abgelehnt. Demgegenüber wird der Vorschlag Mecklenburg-Vorpommerns zur Berücksichtigung der rassistischen Motivation als Strafzumessungsgrund grundsätzlich zu begrüßt. Allerdings wird vorgeschlagen, das nicht nicht innerhalb des StGB § 46 zu regeln, sondern im Rahmen einer eigenständigen Vorschrift geregelt werden sollte.

Neue Hoffnung für den Täter-Opfer-Ausgleich?

ZRP (Zeitschrift für Rechtspolitik) 1999, Seiten 408-411

In dem Beitrag werden die wesentlichen Vorschläge eines (mittlerweile verabschiedeten) Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Reform des Täter-Opfer-Ausgleichs vorgestellt und einer kritischen Bewertung unterzogen. Durch die Einführung eines neuen StPO § 155a sollen die Staatsanwaltschaften und Gerichte dazu aufgefordert werden, in jedem Verfahrensstadium die Möglichkeiten eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu prüfen. Darüber hinaus solle die Regelung des StPO § 153a novelliert werden, so daß eine Verfahrenseinstellung auch bei einem ausreichenden Bemühen um eine Schadenswiedergutmachung in Frage kommen soll. Insgesamt führt das nicht dazu, die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Täter-Opfer-Ausgleichs zu verbessern. Vielmehr wird künftig der externe Druck auf den Täter und das Opfer zunehmen. Es werde auch verstärkt vom Erfordernis einer erfolgreichen Wiedergutmachung abgerückt. Insgesamt ist der Entwurf mehr darauf ausgerichtet, eine Justizentlastung zu gewährleisten als einen Beitrag zur besseren Tatverarbeitung zu liefern.

Europol

StV (Strafverteidiger) 1999, Seiten 108-116

Der Aufsatz befasst sich mit den rechtlichen Grundlagen und der Entwicklung von Europol. Dabei wird einleitend auf die Unterschiede zu Interpol und dem Schengener Abkommen eingegangen und die Frage der Befugnisse von Europol angerissen. Eine wesentliche Frage, die erörtert wird ist, ob Europol in erster Linie Aufgaben der Gefahrenabwehr hat oder ob es auch eine Strafverfolgungsbehörde ist. Unter diesem Punkt werden die Verhütung und Verfolgung von Straftaten, die heutige Arbeitsweise von Europol, der Vergleich zu deutschen Strafprozeßrecht und zu Polizeirecht, die Informationsverarbeitung und die zukünftige Tätigkeit detailliert abgehandelt. Abschließend wird festgestellt, daß Europol gegenwärtig noch überwiegend präventiv tätig wird, dabei aber insbesondere im Bereich der Datenverarbeitung auch eine geheimdienstähnliche Arbeitsweise hat und dafür steht, dass das im deutschen Verfassungsrecht anerkannte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung im Kontext der EU keine starke Stellung hat.

Zur Genehmigungsfähigkeit von Fernsehinterviews mit Untersuchungsgefangenen

NStZ (Neue Zeitschrift für Strafrecht) 1998, Seite 206.
Eine kritische Anmerkung zu BGH, 1995-09-14, 2 BJs 149/93 - 1 BGS 894/95, NStZ 1998, 205

Dieser Entscheidung des Ermittlungsrichters, die ein Fernsehinterview mit inhaftierten Beschuldigten, die die linke Zeitschrift "radikal" produziert haben sollen, hält dieser Text entgegen, warum im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Mediums Fernsehen die Genehmigung des Interviews mit dem Untersuchungsgefangenen sehr wohl hätte erfolgen müssen. Die Ablehnung des Interviews wird als Ausdruck des schwierigen Verhältnisses von Presse und Ermittlungsbehörden im Ermittlungsverfahren verstanden.

Die drohende Zunahme von Demenz-Erkrankungen als Rechtfertigungsgrund für Körperverletzungen durch fremdnützige Forschung?

KritV (Kritische Viertelsjahresschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung) 1998, Seiten 52-73

In dieser Untersuchung werden die strafrechtlichen Aspekte der Forschung an einwilligungsunfähigen Personen im Hinblick auf die entsprechenden Regelungen in der Biomedizin-Konvention des Europarats diskutiert. Eine zentrale Stellung hat dabei die Auseinandersetzung mit dem Rechtsgut des StGB § 223 (Körperverletzung), der als grundlegende strafrechtliche Schutznorm, die auch bei Humanexperimenten zur Geltung kommt, gesehen wird. Ausgehend davon, dass die Einwilligung im Kontext des § 223 StGB rechtfertigend wirkt, wird begründet, warum das Selbstbestimmungsrecht ein eigenständiges Schutzgut des StGB § 223 ist. Außerdem wird diskutiert, welche Rechtfertigungsgründe bei fremdnützigen Humanexperimenten mit einwilligungsunfähigen Menschen in Frage kommen: Den Argumenten für die antizipierte und die mutmaßliche Einwilligung, den rechtfertigenden Notstand, die Einwilligung durch Betreuer und für eine angeblich existierende Sozialpflicht des Patienten wird eine an der Menschenwürde orientierte Position entgegengesetzt. Deswegen werden die Bestimmungen der MRKBioMed (Menschenrechtskonvention über Biomedizin), die Forschung an Nichteinwilligungsfähigen zulassen, abgelehnt, weil sie Verhaltensweisen erlauben, die in Deutschland gegenwärtig mit guten Gründen vom Strafrecht verboten werden.

Der Entwurf der Richtlinie zur Sterbehilfe der Bundesärztekammer - Absage an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder Rückzug aus der Auseinandersetzung?

MedR (Medizinrecht) 1997, Seiten 534-539

Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Entwurf der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Sterbehilfe. In dem Artikel werden zunächst die zur Diskussion gestellten Verhaltensrichtlinien für die verschiedenen Situationen mit sterbenden Patienten vorgestellt. Eingehend wird argumentiert. inwieweit die Ernährung mit der Magensonde aus dem Bereich der Basispflege herausgenommen werden könnte. Den Vorschlägen der Bundesärztekammer, die sich eng an der neueren Rechtsprechung des BGH Strafsenats orientieren, werden Alternativvorschläge entgegengesetzt, die dem Schutz des Lebens besser Rechnung tragen sollen. Außerdem wird die Position entfaltet, dass die Bundesärztekammer keineswegs gezwungen ist, mit ihren Richtlinien der Rechtsprechung des BGH zur mutmaßlichen Einwilligung und Sterbehilfe zu folgen. Würde die Bundesärztekammer eine andere Richtung einschlagen, könnte sie damit auch dem Sog in Richtung Freigabe der Sterbehilfe etwas entgegensetzen.

Interviews mit Strafgefangenen - Schädlicher Einfluss oder unabdingbare gesellschaftliche Kommunikation?

ZRP (Zeitschrift für Rechtspolitik) 1997, Seiten 246-250

Eine kritisch Auseinandersetzung mit dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des LG Karlsruhe, 1996-05-20, StVK 44/96.
In diesem Beschluss bestätigte die Kammer die Entscheidung der JVA (Justizvollzugsanstalt) Bruchsal, den Antrag des Nachrichtenmagazins Der Spiegel auf Genehmigung eines Interviews mit dem RAF-Gefangenen Christian Klar zurückzuweisen. Die Ausführungen der Kammer werden im Rahmen von StVollzG (Strafvollzugsgesetz) § 25 Nr 1, § 25 Nr 2 und § 2 an den Vorgaben von GG (Grundgesetz) Art (Artikel) 2 Abs (Absatz) 1 und GG Art 5 Abs 1 sowie von StVollzG § 23 gemessen. Die tatsächlichen Annahmen des Gerichts sind, wie gezeigt wird, nicht plausibel. Außerdem ist die Entscheidung angesichts einer von der JVA Schwalmstadt getroffenen (parallelen) Entscheidung im Fall Helmut Pohl, die ein Interview genehmigt hat, außerordentlich restriktiv.

Der Ausstieg im/aus dem Rechtsstaat

StV (Strafverteidiger) 1999, Seiten 106-109

Eine Analyse des vom Bundesinnenministerium zusammen mit dem Generalbundesanwalt und dem Bundesamt für Verfassungsschutz durchgeführten sogenannten Aussteigerprogramms, das durch Anbieten einer gewissen Sonderbehandlung ausstiegswillige Mitglieder "terroristischer Vereinigungen" (insbesondere der RAF - Rote Armee Fraktion) den Rückweg in die Legalität erleichtern soll. Der Aufsatz schildert Einzelheiten dieses weitgehend unbekannten Programms und informiert über seine praktische Anwendung in einigen Fällen. Einen besonderen Stellenwert hat im Rahmen des Aufsatzes die Auseinandersetzung mit der Rolle des Verfassungsschutzes im Aussteigerprogramm, denn der VS übernimmt hier Ermittlungstätigkeiten, die keineswegs in Übereinstimmung mit den Regelungen der StPO und mit den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen stehen. Insgesamt wird das Aussteigerprogramm als eine abzulehnende partielle Aufgabe des Legalitätsprinzips, die keinesfalls ausgedehnt werden dürfe, gesehen.

Tödliches Mitleid - Kritische Anmerkung zum Urteil des Bundesgerichtshofes im "Kemptener Fall", NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 1995, Seite 204

KJ (Kritische Justiz) 1996, Seiten 510-524

Eine ausführliche Besprechung von BGH, 1994-09-13, 1 StR 357/94, NJW 1995, 204 (Kemptener Fall).
In dem Text wird untersucht, inwieweit den Betreuern eines lebensgefährlich Erkrankten eine Pflicht zur Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes obliegt, und wie die aktive Tötung (StGB § 212) von der Sterbehilfe unterschieden werden kann. Ausführlich geht es um die Voraussetzungen der mutmaßlichen Einwilligung eines Kranken in den Behandlungsabbruch. Dabei wird hervorgehoben, dass die mutmaßliche Einwilligung des Kranken - in einer Grenzsituation - gerade nicht als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts gewertet werden kann.